Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Laetum Creative Designs UG (haftungsbeschränkt) / Laetum GEO · Stand: Mai 2026

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Laetum Creative Designs UG (haftungsbeschränkt), Waldluststraße 48, 85540 Haar (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") geschlossen werden.

(2) Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge (z.B. CMS, Google Search Console) und Materialien rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 4 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinen- und KI-Optimierung (GEO). Er schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z.B. eine garantierte Platzierung in KI-Antworten oder eine bestimmte Umsatzsteigerung).

(2) Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

§ 5 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für jede Mahnung eine Mahnpauschale von 5,00 EUR in Rechnung zu stellen, sofern der Auftraggeber den Verzug zu vertreten hat.

(3) Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen nach Fälligkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen einzustellen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Werke — insbesondere Audit-Reports, Analysen, Texte, Artikel, Konzepte und Strategiepapiere — sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Mit vollständiger Bezahlung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den erstellten Werken für den vereinbarten Verwendungszweck ein. Eine Weiterveräußerung oder Unterlizenzierung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Werke intern zu Dokumentations- und Referenzzwecken zu verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenbart werden.

§ 7 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiterzugeben noch für eigene Zwecke zu nutzen, die über den Vertragsgegenstand hinausgehen.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere: Geschäftsdaten, Umsatzzahlen, Kundenlisten, Wettbewerbsinformationen, interne Prozesse, Strategiepapiere sowie alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter aus den Umständen erkennbar ist.

(3) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren, (b) der empfangenden Partei bereits bekannt waren, (c) von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden, oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenbart werden müssen.

(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung.

§ 8 Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts als Referenzkunden zu nennen. Dies umfasst die Nennung des Unternehmensnamens und eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen auf der Website des Auftragnehmers, in Präsentationen sowie in Marketingmaterialien.

(2) Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit schriftlich (E-Mail genügt) widersprechen. Nach Eingang des Widerspruchs wird der Auftragnehmer die Nennung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, entfernen.

(3) Logos, Markenzeichen oder konkrete Leistungskennzahlen des Auftraggebers werden nur mit dessen ausdrücklicher vorheriger Zustimmung verwendet.

Teil B: Besondere Bestimmungen für den AI Visibility Audit

§ 9 Leistungsumfang Audit

(1) Der „AI Visibility Audit" ist eine einmalige Dienstleistung. Er umfasst die Analyse der Sichtbarkeit des Auftraggebers in definierten KI-Modellen (z.B. ChatGPT, Perplexity, Gemini) anhand einer vorab festgelegten Anzahl von Suchanfragen (Queries).

(2) Das Ergebnis wird in Form eines schriftlichen Reports (PDF) geliefert, der eine Auswertung und einen priorisierten Maßnahmenplan enthält.

§ 10 Vergütung und Fälligkeit (Audit)

(1) Die Vergütung für den Audit ist ein Festpreis und wird mit Lieferung des Reports fällig.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Teil C: Besondere Bestimmungen für Retainer-Leistungen (Foundation, Authority, Dominance)

§ 11 Leistungsumfang Retainer

(1) Retainer-Leistungen sind fortlaufende Dienstleistungen (Dauerschuldverhältnisse), die technische Optimierungen, Content-Anpassungen und Monitoring umfassen können. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter (Subunternehmer) zu bedienen.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Retainer-Verträge werden für eine im Angebot definierte Mindestlaufzeit (z.B. 4, 6 oder 12 Monate) geschlossen.

(2) Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail ist ausreichend).

§ 13 Vergütung und Fälligkeit (Retainer)

(1) Die vereinbarte Setup-Gebühr wird mit Vertragsschluss fällig.

(2) Die monatliche Retainer-Vergütung wird jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Leistungsmonats in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

§ 14 Preisanpassung (Retainer)

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Retainer-Vergütungen einmal jährlich, erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten ab Vertragsbeginn, anzupassen.

(2) Die Preisanpassung ist auf maximal 5 % pro Jahr begrenzt, sofern sie auf der allgemeinen Kostenentwicklung (z.B. Inflationsrate gemäß Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts) beruht. Darüber hinausgehende Anpassungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

(3) Der Auftraggeber ist über eine Preisanpassung mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten in Textform zu informieren. Widerspricht der Auftraggeber der Anpassung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung, hat er das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung außerordentlich zu kündigen.

Teil D: Schlussbestimmungen

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 16 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.